Unternehmen: Rechtsformen

Unternehmen: Rechtsformen
Unternehmen: Rechtsformen
 
Die Rechtsform eines Unternehmens kann bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Kapitalanlagegesellschaften, Versicherungsunternehmen, Hypothekenbanken usw.) frei gewählt werden und hängt im Allgemeinen vom erwarteten Geschäftsbetrieb und -zweck ab. Die gewählte Rechtsform kann geändert werden, die Anpassung fällt im Laufe der Unternehmensentwicklung aber leichter, wenn die Konsequenzen hierfür bereits zu Beginn berücksichtigt werden.
 
 Kriterien bei der Rechtsformwahl
 
Wichtige Entscheidungskriterien für die Wahl der Rechtsform sind: 1. Kapitalbeschaffung: Je nach Rechtsform kann die Möglichkeit neues Eigen- oder Fremdkapital aufnehmen zu können eher eingeschränkt oder im Fall von Aktiengesellschaften über den Zugang zum Kapitalmarkt sogar erweitert sein. 2. Steuerbelastung: Je nach Rechtsform werden die an die Gesellschafter ausgeschütteten und die in der Gesellschaft einbehaltenen Gewinne unterschiedlich hoch besteuert. 3. Haftung: Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen umfasst die Haftung nicht nur das Betriebsvermögen, sondern auch das gesamte Privatvermögen der Eigentümer. 4. Prüfungs- und Publizitätspflicht: Prinzipiell müssen größere Kapitalgesellschaften im Vergleich zu Personenunternehmen wichtige Ertrags- und Vermögensverhältnisse wesentlich häufiger und umfassender veröffentlichen. 5. Rechnungslegung: Auch hier gelten für kleinere Personenunternehmen erhebliche Vereinfachungen im Vergleich zu Kapitalgesellschaften. 6. Flexibilität: Die Flexibilität beim Kauf oder Verkauf von Eigenkapitalanteilen ist bei Kapitalgesellschaften in der Regel höher als bei Personenunternehmen.
 
 Einzelne Rechtsformen im Überblick
 
1. Einzelunternehmen: Der Einzelkaufmann erbringt die Kapitaleinlage in beliebiger Höhe aus seinem Privatvermögen. Er haftet mit seinem Betriebs- und Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Grundsätzlich stehen dem Einzelunternehmer alle Verfügungsrechte über das Unternehmensvermögen uneingeschränkt zu. Die Haftungsbasis kann durch die Aufnahme eines stillen Gesellschafters bei gleichzeitiger Wahrung der Rechtsform im Außenverhältnis verbreitert werden.
 
2. Offene Handelsgesellschaft (OHG): Die Gesellschafter der OHG bringen aus ihrem jeweiligen Privatvermögen eine Einlage gemäß Gesellschaftsvertrag ein. Zur Gründung bedarf es mindestens zweier Gesellschafter. Alle Gesellschafter sind grundsätzlich zur Geschäftsführung berechtigt. Sie haften zusätzlich zu ihrer Einlage mit ihrem Privatvermögen jeweils als Gesamtschuldner. Durch die Aufnahme neuer Gesellschafter kann das Eigenkapital erhöht werden. Wegen der mangelnden Standardisierung sind OHG-Anteile nur schwer übertragbar.
 
3. Kommanditgesellschaft (KG): Bei der KG gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: Die Komplementäre und die Kommanditisten. Die Komplementäre haften mit dem Betriebs- und Privatvermögen jeweils als Gesamtschuldner. Deshalb steht prinzipiell nur ihnen die Geschäftsführungsbefugnis zu. Die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Durch diese Verlustbegrenzung ist es leichter, neue Kommanditisten und damit Eigenkapital aufzunehmen. Kommanditisten haben das Recht auf Kontrolle des Jahresabschlusses und auf Einsicht in die Geschäftsbücher.
 
4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 50000 DM betragen. Die GmbH haftet für die Verbindlichkeiten nur in Höhe des Gesellschaftsvermögens. Eine Erhöhung des Eigenkapitals erfolgt entweder durch weitere Stammeinlagen der bisherigen Gesellschafter oder die Aufnahme neuer Gesellschafter. GmbH-Anteile können durch Abtretung mit notarieller Beurkundung übertragen werden. Ein organisierter Handel dieser Anteile besteht jedoch nicht. Als Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH der erweiterten Prüfungs- und Publizitätspflicht. Die Geschäftsführung kann in den Händen von Gesellschaftern oder angestellten Managern liegen. Die Kontrolle der Geschäftsführung obliegt der Gesellschafterversammlung oder einem gewählten Beirat.
 
5. Aktiengesellschaft (AG): Das Grundkapital einer AG beträgt mindestens 100000 DM. Der kleinste Aktiennennbetrag ist 5 DM. Seit April 1998 sind auch nennwertlose Stückaktien zugelassen. Die AG haftet gegenüber den Gläubigern nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Gründung kann auch durch einen einzelnen Gesellschafter (Aktionär) erfolgen (Einmann-AG). Im Aktiengesetz werden die Rechte und Pflichten der Aktionäre, des Vorstandes als gesetzliches Vertretungsorgan im Außenverhältnis und des Aufsichtsrates als Kontrollorgan des Vorstandes geregelt. Die Aktionäre können ihre Rechte nur im Rahmen der Hauptversammlung wahrnehmen. Die Erhöhung des Eigenkapitals erfolgt im Zuge einer Kapitalerhöhung durch die Ausgabe neuer Aktien. Soweit die AG an einer Börse notiert ist, können die Aktien durch den Handel an organisierten Wertpapierbörsen jederzeit zu dem am Markt festgestellten Kurs gekauft und veräußert werden.Die GmbH & Co. KG ist ein Mischtyp. Hier wird eine als Komplementär eingesetzte GmbH von einer KG überbaut.

Universal-Lexikon. 2012.

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